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   KG, 07.06.1989 - 18 U 2625/88   

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https://dejure.org/1989,6054
KG, 07.06.1989 - 18 U 2625/88 (https://dejure.org/1989,6054)
KG, Entscheidung vom 07.06.1989 - 18 U 2625/88 (https://dejure.org/1989,6054)
KG, Entscheidung vom 07. Juni 1989 - 18 U 2625/88 (https://dejure.org/1989,6054)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des türkischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige; Wirksamkeit von Heirat und Verlobung nach dem türkischen ZGB; Annahme der Auflösung einer Verlobung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 45
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.1987 - IVb ZR 10/86

    Rechtsnatur eines Vertrages über eine Morgengabe nach islamischem Recht

    Auszug aus KG, 07.06.1989 - 18 U 2625/88
    Da der Beklagte in Berlin lebt und deswegen dort seinen Gerichtsstand hat ( §§ 12, 13 ZPO ), ist auch die internationale Zuständigkeit gegeben (BGH FamRZ 1987, 463).
  • OLG Düsseldorf, 07.07.1983 - 21 W 20/83
    Auszug aus KG, 07.06.1989 - 18 U 2625/88
    Türkisches Recht ist anwendbar, weil nach den Grundsätzen des deutschen internationalen Privatrechts sich die Rechtsfolgen eines Verlöbnisses nach dem Heimatrecht des Inanspruchgenommenen richten (Henrich FamRZ 1986, 842; Palandt-Heldruch: BGB , 48. Aufl. § 13 EGBGB Anm. 6; Kegel: IPR, 6. Aufl. S. 500; Fudicar IPRax 1984, 253; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 1229).
  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage

    Teilweise wurde die Grenze grundsätzlich bei 16 Jahren gezogen (KG FamRZ 2012, 1495, 1496 [wenn auch nicht statisch]; wohl AG Offenbach FamRZ 2010, 1561, 1562; Coester StAZ 1988, 122, 123 und MünchKommBGB/Coester 6. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 38; eher bei Vollendung des 16. Lebensjahres: BeckOK BGB/Mörsdorf-Schulte [Stand: November 2011] Art. 13 EGBGB Rn. 25), teilweise zwischen dem 15. und dem 16. Lebensjahr (Hepting Deutsches und Internationales Familienrecht im Personenstandsrecht [2010] S. 179 [III-281]), teilweise bei 15 Jahren (Mankowski FamRZ 2016, 1274, 1275 und Staudinger/Mankowski BGB [2011] Art. 13 EGBGB Rn. 203; AG Hannover FamRZ 2002, 1116, 1117; KG FamRZ 1990, 45, 46; Rohe StAZ 2000, 161, 165), teilweise eher bei 14 Jahren (bei Differenzierung nach Kulturkreisen für die islamischen Staaten des Vorderen Orients: Scholz StAZ 2002, 321, 328) und teilweise bei einem Ehemündigkeitsalter von unter 14 Jahren (AG Tübingen ZfJ 1992, 48 [Mindestheiratsalter für Mädchen von 12 Jahren nach uruguayischem Recht kein Verstoß gegen den ordre public]; Erman/Hohloch BGB 13. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 24; jurisPK-BGB/Baetge [2009] Art. 6 EGBGB Rn. 89; Bamberger/Roth/S. Lorenz BGB 2. Aufl. Art. 6 EGBGB Rn. 24; Rohe StAZ 2006, 93, 95; Looschelders Internationales Privatrecht [2004] Art. 6 EGBGB Rn. 44).
  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses

    Dieses würde sich seinerseits nach dem Heimatrecht des Verpflichteten richten, hier also nach dem brasilianischen Heimatrecht der Beklagten (überwiegende Meinung vgl. BGHZ 28 aaO., 378 f; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 1229; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 354, 355; KG FamRZ 1990, 45; Palandt/Heldrich aaO. Art. 13 Rdn. 30; Henrich FamRZ 1986, 841, 842; derselbe Festschrift Beitzke 1979 S. 507, 519; derselbe Internationales Familienrecht 1989, S. 20; Firsching/von Hoffmann Internationales Privatrecht 4. Aufl. S. 266; zu anderen Anknüpfungen, insbesondere an das Heimatrecht des unschuldigen Teils, vgl. die Darstellung bei Staudinger/von Bar aaO. Anhang zu Art. 13 EGBGB Rdn. 12-14 und MünchKomm/Schwimann aaO. vor Art. 13 EGBGB Rdn. 3 und 4 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.01.2011 - 18 U 88/10

    Keine Rückzahlung von sogenanntem "Brautgeld"

    In rechtsvergleichender Betrachtungsweise ist es nämlich nicht unüblich, dass die Sekundärwirkungen von Verlöbnissen auch Ansprüche von Dritten und gegen Dritte begründen (vgl. KG FamRZ 1990, 45; LG Essen, NJW 1991, 645; ähnlich OLG Düsseldorf, IPRax 1984, 270 f. mit Anmerkung Fudickar, S. 253 f.).

    Die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, die das Heimatrecht des in Anspruch genommenen Verlobten heranziehen will, tut dies auch in Fällen, in denen - wie hier - nicht der Verlobte selbst, sondern ein Dritter (üblicherweise der Vater) in Anspruch genommen wird, da es sonst zu einer sehr zufälligen Verlagerung des anwendbaren Rechts kommen könnte, was nicht interessengerecht erscheine (vgl. KG FamRZ 1990, 45; LG Essen, NJW 1991, 645; ähnlich OLG Düsseldorf, IPRax 1984, 270 f.).

  • KG, 21.11.2011 - 1 W 79/11

    Kinderehe: Beurkundung einer im Libanon geschlossenen Ehe zwischen einer

    Selbst wenn dies für die Anwendung des Art. 6 EGBGB nicht als statische Grenze begriffen wird (vgl. KG, FamRZ 1990, 45), ist erkennbar, dass eine Eheschließung nur möglich sein soll, wenn die geistige und körperliche Entwicklung des Minderjährigen der eines Erwachsenen weitgehend angenähert und die Pubertät im Wesentlichen abgeschlossen sein kann.
  • AG Offenbach, 30.10.2009 - 314 F 1132/09

    Aufhebung einer durch Vollziehung der Nikah-Zeremonie vor der Heiratsabteilung

    Das Kammergericht ( FamRZ 1990, S. 45 ) hat sogar die nach türkischem Recht wirksame Heirat einer 15-Jährigen akzeptiert, was in dieser Allgemeinheit in Widerspruch zu dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung unter 16-Jähriger nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB stehen dürfte.
  • AG Hannover, 07.01.2002 - 616 F 7355/00

    Voraussetzungen für die wirksame Eingehung einer Ehe; Vorliegen der materiellen

    Daher sollte das Mindestheiratsalter nach dieser Ansicht mindestens 15 Jahre betragen, wie es der körperlichen und geistigen Entwicklung angemessen erscheint und den untersten Altersgrenzen in Europa entspricht (a.a.O. Rz. 203; MünchKomm-Coester 3. Aufl., Art. 13 Rz. 27 hält das Alter von 16 Jahren für vorzugswürdig; vergl. KG FamRZ 1990, 45, 46 ).
  • VG Berlin, 29.07.2002 - 35 A 127.01

    Visum, Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Eheschließung im Ausland, Marokko,

    Dies ist im Falle der Ehemündigkeit mit 15 Jahren nicht der Fall (KG, FamRZ 1990, 45 [46]), denn auch das deutsche Eherecht sieht in § 1303 Abs. 2 BGB die Möglichkeit der Eheschließung unterhalb der Volljährigkeitsgrenze vor.
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